Vinterio AG
Schutzengelstr. 36
6342 Baar/Switzerland
Tel. +41-41-560 78 60
Fax +41-41-560 78 61
Gültigkeit: gültig
ab 01.01.2006
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen![header=[Download as PDF] body[] offsetx=[-1] offsety=[21] download pdf](images/stories/icons/pdf.gif)
Alle technischen Angaben auf Korrespondenz und Lieferpapieren sowie
Ausführungen und Hinweise unserer Außendienstmitarbeiter beruhen auf
sorgfältigen Untersuchungen und unseren bisherigen Erfahrungen in der Praxis.
Sie sind unverbindliche Hinweise.
Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der
Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim
Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen
Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu
den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations-
oder Haftungsgrund dar.
§ 1. Geltung der Bedingungen
1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
sind integrierter Bestandteil sämtlicher zwischen der Vinterio AG (Verkäuferin)
und dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträge über von der Verkäuferin
vertriebene Produkte. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf diese Lieferbedingungen Bezug genommen wird.
2. Die darin enthaltenen Regelungen sind verbindlich,
sofern und soweit sie durch schriftliche Parteiabrede nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wurden. Sie gehen allfälligen abweichenden Geschäftsbedingungen
des Käufers vor, soweit letztere von der Verkäuferin nicht schriftlich
akzeptiert werden.
3. Allfällige Abänderungen oder Ergänzungen dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 2. Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt mit Ausstellung der
Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin in Schriftform zustande. Möglich sind
auch mündliche Vereinbarungen. Zuvor allenfalls von der Verkäuferin abgegebene
Offerten und Angebote sind nicht verbindlich und entfalten keine Rechtswirkung.
2. Masse, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
§ 3.
Kaufgegenstand
1. Gegenstand des Kaufs können sämtliche von der Verkäuferin
vertriebenen Produkte sein. Die Spezifikation der Ware und die Liefermenge
richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung, bzw. nach mündlicher
Absprache.
§ 4.
Vorschriften am Bestimmungsort
1. Der Käufer hat der Verkäuferin spätestens mit der
Bestellung auf diejenigen Vorschriften und Normen des Bestimmungsortes
aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und
Leistungen sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften
beziehen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Sache des Käufers.
§ 5.
Lieferung
1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, obliegt die Wahl der Versandart und des Versandweges der
Verkäuferin.
2. Die Lieferzeiten sind freibleibend. Allenfalls in Schriftform
vereinbarte Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Die Liefertermine
beziehen sich in jedem Fall auf die Fertigstellung/Bereitstellung in unserem Werk/Lager.
3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert,
a. wenn die Verkäuferin Angaben, die für die
Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechzeitig zugehen, oder wenn
sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen
verursacht;
b. wenn die Verkäuferin durch höhere Gewalt im Sinne
von Ziff. 7 an den Lieferungen gehindert wird;
c. wenn der Käufer oder Dritte mit den von ihnen
auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen im Verzug sind, insbesondere wenn der Käufer die
Zahlungsbedingungen nicht einhält.
4. Wenn die Ware verlade- oder versandbereit liegt,
aber infolge von Abfuhr-, Verlade- oder Versandschwierigkeiten nicht abgefahren,
verladen oder versendet werden kann, so gelten die Lieferfristen als
eingehalten und der Vertrag als von der Verkäuferin erfüllt.
5. Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann der Käufer
nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist
von zwölf Wochen vom Vertrage zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen
verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Schadensverursachung kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatzanspruch bei Deckungskauf durch den Käufer beschränkt sich auf Mehraufwendungen
von maximal 10% des ursprünglichen zwischen dem Verkäufer rund Käufer
vereinbarten Warenwertes.
6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% und übliche
geringfügige Masstoleranzen sind zulässig und berechtigen den Besteller/Käufer
nicht zu einer Reklamation. Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert
in Rechnung gestellt.
7. Der Käufer hat unbeschadet etwaiger Mängelansprüche
auch Ware, die mit Mängeln behaftet ist, abzunehmen.
§ 6. Gefahr-
und Kostenübergang
1. Gefahr- und Kostenübergang für Ware regelt sich
grundsätzlich durch die vertraglich festgelegten Lieferbedingungen laut Incoterms
2000.
2. Die Ware lagert bis zum vereinbarten
Abholungstermin durch den Käufer auf Kosten und Gefahr der Verkäuferin und wird
bis zu diesem Zeitpunkt von ihr gegen Verlust und Beschädigung durch Feuer,
Diebstahl, Witterungseinflüsse und dergl. versichert. Mit Ablauf des
vereinbarten Abholungstermins lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
3. Bei Versendung frei Haus gehen Nutzen und Gefahr mit
Ablieferung der Ware auf den Käufer über, bei anderen Versendungen mit Übergabe
an die Transportperson. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die
Versendung aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufern über.
Verladungen und Transporte erfolgen auf Grund der allgemeinen Bedingungen der
Spediteure u./o. Frachtführer, die für die jeweiligen Verlandungen bzw.
Transporte Geltung haben.
4. Verweigert der Käufer die Abnahme, so geht die
Gefahr für die Ware spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Gleichzeitig
wird der Kaufpreis unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort
fällig mit der weiteren Wirkung, dass die Verkäuferin berechtigt ist, vom
Käufer Ersatz sämtlicher durch den Abnahmeverzug entstandenen und noch
entstehenden Schäden, wie Verzugszinsen, Lagergelder, Transportkosten usw. zu
beanspruchen.
5. Ab Gefahrübergang obliegt die Versicherung gegen
Schäden irgendwelcher Art dem Käufer. Auch die Versicherung, welche vor
Gefahrübergang durch die Verkäuferin zu besorgen ist, gilt als im Auftrag und
für Rechnung und Gefahr des Käufers abgeschlossen. Bei FOB- und CFR-Lieferungen
ist der Käufer verpflichtet, die Versicherung sofort nach Vertragsabschluss zu
decken. Die internationalen Handelsklauseln werden nach den Incoterms 2000
ausgelegt.
§ 7. Höhere
Gewalt
1. Die Verkäuferin haftet nicht für die Folgen vom
Willen der Parteien unabhängiger Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen,
Boykotte, Streiks, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffmangel, etc. Solche
Ereignisse höherer Gewalt geben der Verkäuferin das Recht, entweder vom Vertrag
zurückzutreten oder die Erfüllung desselben entsprechend hinauszuschieben. Es
entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt auch dann, wenn ohne
Verschulden der Verkäuferin Vorlieferanten ihrer Lieferpflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen oder die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten
gestört sind.
2. Reichen in Fällen des Absatzes 1 die zur Verfügung
stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so ist die
Verkäuferin berechtigt, Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen;
darüber hinaus ist die Verkäuferin von ihren Lieferverpflichtungen befreit. Der
Käufer kann in diesem Fall unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom
Vertrage zurücktreten, wenn ihm die Abnahme der Mindermenge im Hinblick auf
seine Interessen nicht zumutbar ist.
§ 8.
Kaufpreis
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders
vereinbart, versteht sich der Kaufpreis der Ware rein netto in Euro (€). Wird
eine andere Währung vereinbart, so haftet der Käufer der Verkäuferin vom
Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an für eingetretene Kursverluste gegenüber dem
Euro. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Falls nicht anders
vereinbart verstehen sich die Preise ab
Lager bzw. ab Sitz der Verkäuferin .
2. Werden zwischen Vertragschluss und Lieferung
öffentliche Lasten (z.B. Steuern, Zölle, Gebühren, Abgaben) oder Kosten des
Transports, der Herstellung oder des Vertriebs der Ware, auf die Verkäuferin
keinen Einfluss hat, erhöht oder neu begründet, so erhöht sich entsprechend der
vom Käufer zu zahlende Kaufpreis; dies gilt auch dann, wenn solche Lasten oder
Kosten neben dem Preis nicht gesondert berechnet werden. Ist eine derartige
Abwälzung auf den Käufer gesetzlich untersagt, so ist die Verkäuferin berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9.
Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, wenn nicht anderes ausdrücklich
schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart worden ist. Die Verkäuferin
ist zur Entgegennahme zur Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks nicht
verpflichtet, sondern kann Barzahlung verlangen. Alle Wechselspesen gehen zu
Lasten des Käufers.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur berechtigt, wenn die Verkäuferin ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 10.
Vermögensverschlechterung
1. Wenn der Käufer oder ein mit ihm verbundenes
Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Verkäuferin
ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers erhält – auch wenn
die Vermögenslage bei Vertragsabschluss schon die gleiche war – so kann die
Verkäuferin unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen die Begleichung
sämtlicher offener fälliger und nicht fälliger Rechnungen verlangen und/oder
weitere Lieferungen von der Leistung einer Vorauszahlung der der Sicherstellung
ihrer Forderungen abhängig machen, vom Vertrag zurücktreten oder Herausgabe der
Ware fordern. Der Nachweis solcher Umstände gilt u.a. durch die Auskunft einer
Bank oder Auskunftsstelle als erbracht.
2. Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten entsprechend,
wenn nach dem Akzept von Wechseln in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten
Verschlechterungen eintreten oder die Bank der Verkäuferin den zum Diskont
eingereichten Wechsel ablehnt. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels
oder einer vereinbarten Rate werden die dann noch laufenden Wechsel und/oder
alle noch offenen Restforderungen der Verkäuferin gegen den Käufer unter
Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
§ 11. Verzug
1. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, gerät der
Käufer ohne weiteres in Verzug und schuldet einen Verzugszins zum jeweils drei
Monats gültigen EURO-LIBOR zuzüglich 8%. Die Verkäuferin ist ohne Anzeige
berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag
zurückzutreten. Allfällige Mahn- und Inkassokosten (auch von Dritten) werden
separat in Rechnung gestellt. Das Geltendmachen von weiterem Verzugsschaden
bleibt vorbehalten.
§ 12.
Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie
für die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz von Vinterio AG in 6342
Baar, Schweiz.
2. Erfüllungsort für die Lieferungen ist der Ort, wo
sich die Ware zum Zweck des Versandes befindet. Der Erfüllungsort wird nicht
dadurch geändert, dass die Verkäuferin die Versendung der Ware übernimmt.
§ 13.
Eigentumsrechte
1. Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei der Verkäuferin. Diese ist
jederzeit berechtigt, bei Lieferung in der Schweiz den Eigentumsvorbehalt im
Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
2. Soweit die gelieferten Waren mit der Verkäuferin
nicht gehörenden Sachen vermischt oder verbunden werden, so dass sie ohne
wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht
mehr getrennt werden können, erwirbt die Verkäuferin Miteigentümer an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der verwendeten Ware zu dem Wert
des Zwischen- bzw. Enderzeugnisses bzw. zu dem Wert der vermischten Warenmenge
(Art. 727 Abs. 1 ZGB). Erwirbt der Käufer auf Grund von Art. 727 Abs. 2 ZGB das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber
einig, dass der Käufer der Verkäuferin im vorstehend genannten Wertverhältnis
Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen diesen Fällen ist der Käufer
unentgeltlicher Verwahrer der hergestellten Erzeugnisse oder vermischten Warenmenge.
3. Forderungen aus Weiterverkäufen von unter
Eigentumsvorbehalt veräusserter Ware tritt der Käufer schon jetzt an der Verkäuferin
ab. Forderungen aus Verkäufen von Ware im Miteigentum gemäss Absatz 2 tritt der
Käufer gleichfalls schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des Rechnungswertes
ab, welcher der für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Ware entspricht. Die
Verkäuferin nimmt vorstehende Abtretungen an. Der Käufer ist verpflichtet, der
Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der
Forderungen, deren Daten, Fälligkeiten usw. aufzugeben sowie den
Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Unbeschadet der Einziehungsbefugnis
der Verkäuferin ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
ermächtigt, jedoch nur so lange, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin
gegenüber erfüllt. Die aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an die
Verkäuferin ab.
4. Der Käufer ist berechtigt, vom Eigentumsvorbehalt erfasste
Ware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern,
solange er nicht in Verzug ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte der
Verkäuferin beim Weiterverkauf solcher Ware auf Kredit zu sichern und den
Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Vor Eigentumsübergang an allen
vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Erzeugnissen auf den Käufer ist
dieser nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung der Verkäuferin zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Sofern dritte
Personen Zwangsvollstreckungsmassnahmen an vom Eigentumsvorbehalt erfasster Ware
anstreben, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen
benachrichtigen. Solchenfalls werden, vorbehaltlich des Rechts der Verkäuferin,
weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen
den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort
fällig. Alle vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Erzeugnisse sind
vorsichtig zu behandeln und gegen Diebstahl sowie gegen Feuer- und
Wasserschaden zu versichern.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die auf Grund
dieses oder eines anderen Vertrages gelieferte und vom Eigentumsvorbehalt erfasste
Ware beim Käufer abzuholen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Ware durch die
Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet der Verkäuferin
unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche für den Minderwert der Ware,
die Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 10% des Kaufpreises und den
entgangenen Gewinn. Mit Zahlungsverzug oder wenn der Käufer mit seinem Kunden
Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur
Weiterveräusserung und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
6. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert derselben die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der
Verkäuferin.
§ 14.
Gewährleistung
1. Sämtlichen Verkäufen liegen die allgemeinen Handelsbräuche
der Rundholz- bzw. der Furnier- und Schnittholzbranche zugrunde, soweit sich
nicht aus dem einzelnen Vertrag oder diesen Lieferbedingungen etwas anderes
ergibt.
2. Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Ware den
Spezifikationen gemäss Auftragsbestätigung entspricht. Jede weitergehende
Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere
erfolgen sämtliche Angaben und Auskünfte der Verkäuferin betreffend Eignung,
Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit ihrer Produkte unverbindlich und
befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Wird die Ware
vom Käufer vor Abholung oder Versand besichtigt und nicht beanstandet, so sind
spätere Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, insbesondere hinsichtlich
Beschaffenheit, Qualität, Abmessungen, Menge usw., ausgeschlossen.
3. Farbunterschiede bei dem Naturprodukt Holz stellen
keine Mängel im Sinne dieser Gewährleistungsbestimmungen dar. Bei Furnieren
sind eventuell auftretende Stärkenabweichungen bis zu 5% zu tolerieren. Als
vertragsgemässes Stärkenmass gilt das Mass, mit welchem die Furniere gemessert
oder geschält wurden. Die Fläche wird durch elektronische Flächenvermessung
ermittelt; eventuell auftretende Abweichungen sind bis zu 3% der Fläche zu
tolerieren.
4. Die Ware ist unmittelbar nach ihrer Ankunft am
Lieferort durch den Käufer zu prüfen und allfällige Mängel sind innert 14 Tagen
nach Erhalt der Ware der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel
sind sofort nach ihrer Entdeckung spätestens aber nach sechs Monaten
schriftlich zu rügen. Bei Transportschäden und erkennbaren Schäden an der
Verpackung hat der Käufer einen schriftlichen Vorbehalt auf dem Lieferschein
bzw. dem Frachtbrief anzubringen und die Schäden der Verkäuferin sofort
schriftlich anzuzeigen. Für Mängel, die sich erst bei oder nach der
Verarbeitung der Ware zeigen, auch für geheime Mängel, haftet die Verkäuferin
nicht. Dasselbe gilt bei Verkäufen von gefügten oder ungefügten Furnieren für
solche Mängel, die erst durch die Weiterverarbeitung entstanden sind.
5. Die mangelhaften Kaufgegenstände sind geschlossen
in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
befinden, vom Käufer sorgfältig und unentgeltlich aufzubewahren und zur
Besichtigung durch die Verkäuferin bereitzuhalten.
6. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft und ist ein
entsprechender Mängelanspruch nach vorstehenden Bestimmungen nicht
ausgeschlossen, so wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl entweder eine
mangelfreie Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Sollte die von der
Verkäuferin gewählte Form der Nacherfüllung fehlschlagen, so kann der Käufer
nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
entsprechend mindern. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein
Rücktrittsrecht zu. Alle Mängelansprüche sind nach einem halben Jahr nach
Ablieferung der Ware ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche und eine Haftung
der Verkäuferin für Folgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Bei Lieferungen zu Sonderkonditionen bzw. bei Gratislieferungen
ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
§ 15.
Abtretung von Rechten und Pflichten
1. Jede Abtretung von Rechten und Pflichten aus einem
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Vertragspartners.
§ 16.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1. Bei Nichtigkeit einzelner Teile dieser allgemeinen
Lieferbedingungen bleibt der Vertrag im Übrigen grundsätzlich wirksam. An die
Stelle der eventuell unwirksamen Klauseln treten die entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften.
2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien
unterliegt schweizerischem Recht, insbesondere dem schweizerischen Obligationenrecht,
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis der
Parteien ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz der Verkäuferin zuständig.
Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufern auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu
belangen.
4. Gerichtsstand ist 6342 Baar, Kanton Zug, Schweiz.
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